Satzung UWG LK Oldenburg

Satzung Unabhängige Wählergemeinschaft Landkreis Oldenburg e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins,
Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Unabhängige Wählergemeinschaft Landkreis Oldenburg“ (UWG) und hat den Sitz in Wildeshausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt sodann den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziel und Zweck

Die Unabhängige Wählergemeinschaft verfolgt gemeinnützige Ziele. Zweck der UWG ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetztes. Hierzu gehört insbesondere die Beteiligung an Wahlen

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Die Beiträge sind für das angebrochene Kalenderjahr voll zu entrichten. Der Austritt muss einem Vorstandsmitglied gegenüber schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§4 Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§5 Organe des Vereins

a) Jahreshauptversammlung
b) Vorstand

Zu a)

Einmal jährlich im ersten Quartal findet die Jahreshauptversammlung statt. Alle Mitglieder sind hierzu mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuladen.

In der Jahreshauptversammlung sind zu behandeln:

• Jahresbericht des Vorstandes
• Vorlage des Kassenprüfungsberichtes durch einen Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr, diese haben die Kasse mindestens einmal im Jahr zu prüfen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn wenigstens 25% der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Die MV ist grundsätzlich beschlussfähig. Die MV entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit. Auf Antrag eines Mitgliedes muss geheim abgestimmt werden. Über die Jahreshauptversammlung bzw. über die Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.

Das Protokoll ist vom Schriftführer anzufertigen. Ist der Schriftführer nicht anwesend, wird ein Protokollführer vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben und wird den Mitgliedern spätestens vier Wochen nach der Versammlung schriftlich zur Kenntnis gebracht.

Zur Meinungsfindung finden nach Absprache des Vorstandes mit den Mandatsträgern Treffen statt, in denen die Mandatsträger auch über politische Arbeit berichten. Die Einladung zu einem Treffen erfolgt informell. Ein Protokoll wird nicht grundsätzlich angefertigt. Die Versammlung entscheidet über die Punkte, die schriftlich festzuhalten sind.

Zu b)

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von den Mitgliedern für zwei Jahre gewählt.

§6 Auflösung

Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit ¾ der Mitglieder beschließen. Das Vereinsvermögen ist gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

 

Wildeshausen, 14. Februar 2003